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Bei einer fehlerhafter Anwendung von IPI-Maßnahmen durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die sich negativ auf die Chancen von Wirtschaftsteilnehmern auswirkt, die das Recht haben, an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen, sollten die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates Anwendung finden. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sollten ein Nachprüfungsverfahren nach dem nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien anstrengen können, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise der Auffassung sind, dass ein Mitbewerber hätte ausgeschlossen werden müssen oder ein Angebot aufgrund der Anwendung einer IPI-Maßnahme hätte weiter hinten gereiht werden müssen. Die Kommission sollte auch über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG anzuwenden.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das Drittland ausreichende Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Beeinträchtigung des Zugangs von…
Die Richtlinie 89/665/EWG bestimmt, dass bestimmte Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat…
Die Richtlinie 92/13/EWG sieht vor, dass bestimmte Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung stehen, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat…
Die Einhaltung der Transparenz- und Wettbewerbsanforderungen sollte durch ein wirksames Nachprüfungsverfahren nach dem Vorbild des Verfahrens gewährleistet…
Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren…
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, Zurücknahme, Aussetzung, Wiedereinsetzung oder Verlängerung einer IPI-Maßnahme sollte das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.