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Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, Zurücknahme, Aussetzung, Wiedereinsetzung oder Verlängerung einer IPI-Maßnahme sollte das Prüfverfahren angewandt werden, und die Kommission sollte von dem durch die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt werden. Da IPI-Maßnahmen unterschiedliche Auswirkungen auf die Märkte für öffentliche Aufträge oder Konzessionen der Union haben könnten, sollte das Ausschussverfahren für Entwürfe von Durchführungsrechtsakten, in denen der Ausschluss von Angeboten vorgesehen ist, angepasst werden, und in solchen Fällen sollte Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung finden.
Gelangt die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung und an Konsultationen gemäß Artikel 5 zu dem Schluss, dass eine Maßnahme oder Praxis eines Drittlands…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Abkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die…
Das Prüfverfahren sollte insbesondere beim Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite zur Umsetzung von Basisrechtsakten und von spezifischen…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.