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Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern Dieser Artikel gilt auch für Speicheranlagenbetreiber, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die bereits nach den in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2009/73/EG genannten Entflechtungsvorschriften zertifiziert sind. Für die in Unterabsatz 1 genannten Speicheranlagenbetreiber bemüht sich die Bescheinigungsbehörde nach besten Kräften, vor dem 1. November 2022 einen Entwurf für einen Beschluss zur Zertifizierung zu erstellen. In Bezug auf alle anderen Speicheranlagenbetreiber erstellt die Bescheinigungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung zur Zertifizierung bis zum 2. Januar 2024 oder innerhalb von 18 Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß den Absätzen 8 oder 9. Die Kommission übermittelt der Bescheinigungsbehörde binnen 25 Arbeitstagen nach der Übermittlung eine Stellungnahme zum Entwurf der Entscheidung über die Zertifizierung. Die Bescheinigungsbehörde trägt der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung. Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird.
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2025.“
Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2029.“;
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Satz 2 wird das Datum „11. März 2024“ durch „31. Dezember 2029“ ersetzt.
Artikel 20 Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten ab dem 1. Februar 2027.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.