Erwägungsgrund 5 32025R0517
Bei einer Änderung der Angaben, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten diese im zentralen MIAS automatisch und unverzüglich aktualisieren, es sei denn, die Mitgliedstaaten kommen überein, dass eine solche Aktualisierung nicht sachdienlich, wesentlich oder nützlich ist. Diese Aktualisierungen sind erforderlich, weil die Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG überprüft werden muss. Um den Steuerbehörden ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit dieser Informationen zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze spätestens einen Tag, nachdem der Mitgliedstaat die Informationen vom Steuerpflichtigen erhalten hat, automatisch im zentralen MIAS aktualisieren.