Erwägungsgrund 5 32022R1035
Diese Verordnung ist nicht so zu verstehen, als erleichtere oder fördere sie die Einführung von Reisebeschränkungen während der COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus rechtfertigt die Notwendigkeit einer Überprüfung der durch die Verordnung (EU) 2021/953 eingeführten Zertifikate nicht eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Kontrollen an den Binnengrenzen sollten ein letztes Mittel bleiben, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des Schengener Grenzkodex.