Erwägungsgrund 7 32022R1035
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Damit die Mitgliedstaaten unter den in der Verordnung (EU) 2021/953 festgelegten Bedingungen COVID-19-Zertifikate anerkennen können, die Irland Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet zur Erleichterung von Reisen innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgestellt hat, sollte Irland diesen Drittstaatsangehörigen COVID-19-Zertifikate ausstellen, die den Anforderungen des Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU entsprechen. Irland und die anderen Mitgliedstaaten sollten Zertifikate, die unter diese Verordnung fallenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkennen.