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Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 soll um zwölf Monate verlängert werden. Da das Ziel der Verordnung (EU) 2021/954 darin besteht, die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/953 auf bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der Union auszuweiten, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/954 direkt mit der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 verknüpft werden. Die Verordnung (EU) 2021/954 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EU) 2021/953 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EU) 2021/954 sollte daher entsprechend geändert werden.
Folglich sollte die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
Deshalb sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 um drei Jahre, bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden.
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte für die Zeit sorgen, die der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme der…
Die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) 2021/953 und (EU) 2021/954 endet am 30. Juni 2022. Die COVID-19-Pandemie ist jedoch noch nicht beendet und Ausbrüche von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.