Erwägungsgrund 3 32022R0110
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen.