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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Januar jeden Jahres die Liste aller Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in diesem Jahr die in Artikel 22 genannten Arten befischen dürfen und aktiv befischen. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 31. Januar jeden Jahres. Diese Liste enthält für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII.
Fischereifahrzeuge, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, dürfen bei jeder Fangreise nicht mehr als 3 % des Lebendgewichts des Fangs der in Artikel 22 aufgeführten Arten befischen, an Bord behalten oder anlanden.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche vorgenommen wird. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.