Erwägungsgrund 4 32022R0135
Anschließend kam der SCCS in einem wissenschaftlichen Gutachten vom 16. Oktober 2020 zur Stellungnahme des SCCS zu M-N-MA zu dem Schluss, dass M-N-MA nicht in Sonnenschutzmitteln und Produkten verwendet werden sollte, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden. Bei anderen kosmetischen Mitteln befand der SCCS die Verwendung von M-N-MA in einer Konzentration von bis zu 0,1 % bei Mitteln, die auf der Haut verbleiben, und 0,2 % bei auszuspülenden Mitteln als sicher.