Erwägungsgrund 5 32022R0135
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des SCCS und des wissenschaftlichen Gutachtens besteht ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Verwendung von M-N-MA in Sonnenschutzmitteln und Produkten, die für die Exposition gegenüber natürlichem oder künstlichem UV-Licht vermarktet werden, sowie in anderen kosmetischen Mitteln ergibt, bei denen die Konzentration des Stoffes mehr als 0,1 % bei Mitteln, die auf der Haut verbleiben, und 0,2 % bei auszuspülenden Mitteln beträgt. Daher sollte eine entsprechende Verwendung von M-N-MA verboten werden.