Erwägungsgrund 6 32022R1396
Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, muss festgelegt werden, dass unabhängig von seinem Ursprung das Vorhandensein von Ethylenoxid für keinerlei Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen ist. Zu diesem Zweck sollte speziell für Lebensmittelzusatzstoffe ein Höchstgehalt für Rückstände von Ethylenoxid auf die Quantifizierungsgrenze dieser Produkte festgelegt werden, das heißt, auf die validierte niedrigste Rückstandskonzentration, die derzeit mit validierten Kontrollmethoden bei Routineüberwachungen ermittelt und gemeldet werden kann. Um Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gewährleisten, insbesondere mit den darin festgelegten Höchstgehalten für zur Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen verwendete Rohstoffe, sollten die Rückstände von Ethylenoxid mit denselben Begriffen wie in der genannten Verordnung definiert werden.