Erwägungsgrund 7 32022R1396
Da die Änderung der Spezifikationen keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, ist eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 nicht erforderlich.