Erwägungsgrund 3 32022R0141
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Natriumcarbonate (E 500) und Kaliumcarbonate (E 501) ohne Höchstmengenbegrenzung (quantum satis) zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen. Sie sind unter anderem zur Verwendung in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ zugelassen.