Erwägungsgrund 8 32022R0141
Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) als Säureregulatoren in der Lebensmittelkategorie „09.1.2 „Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet““ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 quantum satis für Kopffüßer zuzulassen. Da die Verwendung von Phosphaten auf gefrorene und tiefgefrorene Weich- und Krebstiere beschränkt ist, sollte die Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) als Alternative zu Phosphaten in nicht verarbeiteten Kopffüßern auf nicht mit Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) behandelte, gefrorene und tiefgefrorene Kopffüßer beschränkt werden.