Erwägungsgrund 7 32022R0141
Die Sicherheit von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) wurde 1990 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet, der für ihre zulässige tägliche Aufnahme „keine Angabe“ festlegte. Der Ausdruck „keine Angabe“ bedeutet, dass anhand der verfügbaren toxikologischen, biochemischen und klinischen Daten die tägliche Gesamtaufnahme des Stoffes aufgrund seines natürlichen Vorkommens und seiner derzeitigen Verwendung(en) in Lebensmitteln in der zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung erforderlichen Menge keine Gefährdung für die Gesundheit darstellt. Angesichts dessen und in Ermangelung spezifischer Prioritäten für die Neubewertung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) im Rahmen des Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission, ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der Zulassung der Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) als Säureregulatoren in nicht verarbeiteten Kopffüßern um eine Aktualisierung dieser Liste handelt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, und daher auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden kann.