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Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen. Daher sollte sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 einen Rahmen zur genaueren Bestimmung der Regelungen schaffen, nach denen Sanktionen verhängt werden können. Es ist daher angemessen, die Verfahren festzulegen, nach denen solche Sanktionen verhängt werden sollten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen, wenn sie ihre…
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigem, die ihre statistischen…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von…
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegen Berichtspflichtige, die ihre statistische Berichtspflichten nach…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von…
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigen, die die in EZB-Verordnungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.