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Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten diese Verfahren so weit wie möglich mit den bestehenden Verfahrensregeln harmonisiert werden. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Übertretungs- und Sanktionsverfahren sollten daher den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) sowie den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates Rechnung tragen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 kann die EZB oder die nationale Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist, auf eigene Initiative oder auf der Grundlage eines von der betreffenden NZB bei der EZB bzw. von der EZB bei der betreffenden NZB gestellten Antrags ein Übertretungsverfahren einleiten.
Ferner sieht die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) einerseits ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der internen unabhängigen…
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) sieht ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der Untersuchungsstelle…
Bei der näheren Bestimmung der Verfahrensvorschriften, die auf die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehene Einleitung und Durchführung des…
Bezieht sich eine Übertretung ausschließlich auf eine Aufgabe, die dem ESZB oder der EZB gemäß dem Vertrag und der Satzung zugewiesen ist, so kann ein…
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) gewährleistet, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ bei Übertretungsverfahren beachtet wird, und sieht vor, dass…
Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet der Befugnis der zuständigen nationalen Zentralbank, ein Übertretungsverfahren einzuleiten und eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.