Erwägungsgrund 7 32022R1917
Darüber hinaus ist es erforderlich, harmonisierte Regeln für die Anwendung lokaler Kooperationsvereinbarungen festzulegen, wenn die zuständige NZB der EZB statistische Daten übermittelt, die sie nicht unmittelbar vom Berichtspflichtigen sondern von einer NCA erhoben hat. Lokale Kooperationsvereinbarungen sollten keinesfalls dazu dienen, die Pflicht des Berichtspflichtigen zur Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten gemäß den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB zu ändern oder einzuschränken. Der Rechtsrahmen für Sanktionen bei Übertretungen statistischer Berichtspflichten ist in solchen Fällen uneingeschränkt anwendbar. Die zuständige NZB und die betreffende NCA sollten sich jedoch hinreichend über die Maßnahmen verständigen, die gemäß diesem Rechtsrahmen zu ergreifen sind, um die Einhaltung des Grundsatzes „ne bis in idem“ zu gewährleisten.