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Aus Gründen der Kosteneffizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte bei Nichterreichen der Mindestgeldstrafen, die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, kein Übertretungsverfahren eingeleitet werden. Wurde jedoch bereits ein Übertretungsverfahren eingeleitet, können Geldstrafen auferlegt werden, die geringer sind als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Geldstrafen.
Eine zuständige NZB oder die EZB leitet kein Übertretungsverfahren ein, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: Wurde ein Übertretungsverfahren eingeleitet,…
Zugleich sollten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Hinblick auf die praktische Durchführung eines Übertretungsverfahrens im Falle von zur Last…
Um die wirksame Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu gewährleisten, sollte jede Marktüberwachungsbehörde befugt sein, Geldbußen…
Die Anerkennung von Entscheidungen, mit der eine Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, und von Ersuchen um Beitreibung einer Sanktion und/oder…
Die Weigerung des betroffenen Unternehmens, den ihm von der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank in Ausübung ihrer Befugnisse…
Damit im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung die kohärente Anwendung von Verwaltungssanktionen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, sollte diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.