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Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem ESZB als Leitsatz dient, ist es angebracht, die möglichen Umstände zu berücksichtigen, die als außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegend angesehen werden können, und bei Vorliegen solcher Umstände eine Ausnahme von der Einleitung des Übertretungsverfahrens vorzusehen. Eine solche Ausnahme sollte nur für diejenigen Berichtspflichtigen gelten, die angemessene Bemühungen unternommen haben, um eine Übertretung von Berichtspflichten zu verhindern. Darüber hinaus sollten die Auslagerung bestimmter Tätigkeiten durch Berichtspflichtige, die für die Erfüllung ihrer Berichtspflichten relevant sind, oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Modernisierung ihrer IT-Infrastruktur als solche nicht als Umstände angesehen werden, die außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Berichtspflichtigen liegen. Ebenso sollte die zuständige Zentralbank des Eurosystems Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen, bei schwerwiegendem Fehlverhalten nicht berücksichtigen.
Außer bei schwerwiegendem Fehlverhalten leitet eine zuständige NZB oder die EZB kein Übertretungsverfahren ein, wenn sie der Auffassung ist, dass die zur Last…
Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Berichtspflichtigen sollte das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bei den Aspekten, die bei der Überwachung…
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte es den nationalen Zentralbanken (NZBen) möglich sein, Berichtspflichtigen unter bestimmten…
Macht ein Berichtspflichtiger geltend, dass eine zur Last gelegte Übertretung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des…
Damit die Ausnahmeregelung für das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie Stellen, die an der…
dem Grad der Gewissenhaftigkeit und der Kooperationsbereitschaft des Berichtspflichtigen, wobei auch das Verhalten des Berichtspflichtigen, beispielsweise seine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.