Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für alle statistischen Berichtspflichten, die in Verordnungen oder Beschlüssen der EZB festgelegt sind, sollte ein harmonisierter Ansatz gelten. Damit die Berichtspflichtigen genügend Zeit für die Anpassung an die neuen Berichtspflichten haben, sollte die EZB ihr Recht zur Verhängung von Sanktionen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, nachdem die Berichtspflicht erstmals auf der Grundlage einer geltenden Verordnung oder eines geltenden Beschlusses der EZB entsteht, nicht ausüben. Außerdem ist es erforderlich vorzusehen, dass Änderungen von Berichtspflichten, die den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern oder sich auf den Meldeaufwand auswirken, für die Zwecke der Übergangsregelungen als wesentlich anzusehen sind. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten sollte keine Übergangsfrist gelten.
Damit den NZBen genügend Zeit zur Umsetzung der Verfahrens- und technischen Änderungen zur Verfügung steht, die durch den in der vorliegenden Verordnung…
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein harmonisierter Rahmen geschaffen, nach dem bei Nichteinhaltung in den Verordnungen und Beschlüssen der EZB festgelegter…
Im Rahmen der regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) können fehlerhafte Daten zum unbesicherten…
Die EZB kann Berichtspflichtigen, die die Berichtspflichten der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98…
Um Übertretungsverfahren für statistische Berichtspflichten zu harmonisieren und Transparenz zu gewährleisten, ist es angemessen, eine Verordnung zur Schaffung…
Die Grundsätze, nach denen die EZB ab dem Berichtszeitraum Dezember 2004 für monatliche Berichtspflichten und ab dem vierten Quartal 2004 für vierteljährliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.