Erwägungsgrund 8 32022R1917
Außer bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) — für welche Abhilfepläne aufgrund des Umstands, dass die Meldung der relevanten statistischen Informationen sehr häufig erfolgt, als nicht geeignet angesehen werden, um die zur Last gelegte Übertretung rechtzeitig zu beheben — und bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann es möglich und angemessen sein, zur Last gelegte Übertretungen durch Zusammenarbeit mit dem Berichtspflichtigen zu beheben. Dementsprechend sollte die Möglichkeit der Vereinbarung eines Abhilfeplans zwischen der EZB oder der NZB und dem Berichtspflichtigen erleichtert werden. In diesem Abhilfeplan könnten unter anderem die Methoden, Verfahren, Ressourcen und das Personal festgelegt werden, die der Berichtspflichtige zur Behebung der jeweiligen zur Last gelegten Übertretung einzusetzen beabsichtigt. Ferner könnten darin die Überprüfungs- und Aufsichtsverfahren vorgesehen werden, die der Berichtspflichtige im Rahmen der Abhilfemaßnahmen einsetzen wird, sowie Verbesserungen der Verfahren, durch welche die Wahrscheinlichkeit des Auftretens erneuter Übertretungen seitens des Berichtspflichtigen verringert wird.