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Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) gewährleistet, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ bei Übertretungsverfahren beachtet wird, und sieht vor, dass gegen das gleiche Unternehmen auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts nicht mehr als ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden darf. Daher sollte keine Entscheidung der EZB oder der zuständigen NZB darüber, ob ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird oder nicht, getroffen werden, solange sich diese nicht gegenseitig informiert und konsultiert haben. Ebenso sollte eine Entscheidung der EZB oder der zuständigen NZB darüber, ob ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird, erst dann getroffen werden, wenn die zuständige NZB die zuständige nationale Behörde (national competent authority — NCA) informiert hat, die statistische Daten erhebt und diese Informationen auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen an die zuständige NZB übermittelt. Ebenso kann eine Koordinierung mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (single supervisory mechanism — SSM) erforderlich sein, wenn aufsichtliche Informationen zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten verwendet werden, bevor ein Übertretungsverfahren eingeleitet oder eine Sanktion verhängt wird.
Gegen das gleiche Unternehmen wird aufgrund des gleichen Sachverhalts nicht mehr als ein Übertretungsverfahren eingeleitet. Keine Entscheidung der EZB oder der…
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten diese Verfahren so weit wie möglich mit den bestehenden Verfahrensregeln harmonisiert werden. Die in der…
Ferner sieht die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) einerseits ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der internen unabhängigen…
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) sieht ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der Untersuchungsstelle…
Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet der Befugnis der zuständigen nationalen Zentralbank, ein Übertretungsverfahren einzuleiten und eine…
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Übertretungsverfahren einzuleiten ist, wird von der EZB getroffen, wobei diese auf eigene Initiative oder aufgrund eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.