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Ferner sieht die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) einerseits ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der internen unabhängigen Untersuchungsstelle der EZB bzw. eines Vorschlags der zuständigen NZB an das Direktorium der EZB vor. In diesem Vorschlag wird eine Übertretung durch den betreffenden Berichtspflichtigen festgestellt und der Betrag der zu verhängenden Sanktion angegeben. Andererseits sieht die genannte Verordnung ein vereinfachtes Übertretungsverfahren bei der Sanktionierung geringfügiger Übertretungen vor.
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) sieht ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der Untersuchungsstelle…
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten diese Verfahren so weit wie möglich mit den bestehenden Verfahrensregeln harmonisiert werden. Die in der…
Bei der Übermittlung eines Vorschlags an das Direktorium gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) hat die zuständige NZB hinreichend…
Im Fall einer geringfügigen Übertretung kann das Direktorium der EZB entscheiden, ein vereinfachtes Übertretungsverfahren anzuwenden. Die Sanktionen, die nach…
Im Interesse der Gleichbehandlung von Berichtspflichtigen und gemäß der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/31)…
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) gewährleistet, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ bei Übertretungsverfahren beachtet wird, und sieht vor, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.