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Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) sieht ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der Untersuchungsstelle der EZB bzw. eines Vorschlags der zuständigen nationalen Zentralbank an das Direktorium der EZB vor. In diesem Vorschlag wird die zur Last gelegte Übertretung festgestellt und die vorgeschlagene Höhe der Sanktion angegeben, die gegen den Berichtspflichtigen verhängt werden soll. Darüber hinaus sieht die genannte Verordnung ein vereinfachtes Übertretungsverfahren für die Verhängung von Sanktionen bei geringfügigen Übertretungen vor.
Ferner sieht die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) einerseits ein Verfahren für die Übermittlung eines Vorschlags der internen unabhängigen…
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten diese Verfahren so weit wie möglich mit den bestehenden Verfahrensregeln harmonisiert werden. Die in der…
Bei der Übermittlung eines Vorschlags an das Direktorium gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) hat die zuständige NZB hinreichend…
Im Interesse der Gleichbehandlung von Berichtspflichtigen und gemäß der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/31)…
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) angewendet, um Sanktionen in ihren…
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) angewendet, um Sanktionen in ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.