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Zugleich sollten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Hinblick auf die praktische Durchführung eines Übertretungsverfahrens im Falle von zur Last gelegten Übertretungen, die nicht als kumulative zur Last gelegte Übertretungen gelten, Übertretungsverfahren eingeleitet werden, wenn dies angemessen erscheint, wobei die relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden sollten.
Die zuständigen NZBen oder die EZB können im Fall von zur Last gelegten Übertretungen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, ein Übertretungsverfahren gegen einen…
Aus Gründen der Kosteneffizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte bei Nichterreichen der Mindestgeldstrafen, die nach der vorliegenden…
Um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens in den Rechtssachen zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt der Übertragung beim Gericht für den öffentlichen Dienst…
Es ist angebracht, gemeinsame einfache Vorschriften für die besonderen Verfahren festzulegen, die durch eine begrenzte Anzahl an Vorschriften für jedes…
Gegen das gleiche Unternehmen wird aufgrund des gleichen Sachverhalts nicht mehr als ein Übertretungsverfahren eingeleitet. Keine Entscheidung der EZB oder der…
Durch Vereinfachungen von Verwaltungsverfahren und die Anpassung dieser Verfahren an bewährte Praktiken würde der Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.