Art. 9 Abs. 2 32022R2379VERORDNUNG (EU) 2022/2379 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Bezugszeitraum für jedes Einzelthema ist im Anhang angegeben. Die ersten Bezugszeiträume beginnen im Kalenderjahr 2025.
Art. 4 Abs. 1 32021R1901VERORDNUNG (EU) 2021/1901 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2021 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und die damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten jährlich. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.…
Art. 4 32011R0328VERORDNUNG (EU) Nr. 328/2011 DER KOMMISSION vom 5. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Todesursachen (Text von Bedeutung für den EWR)
Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung festgelegten Daten innerhalb von 24…
Art. 5 Abs. 5 32013R1260VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Bezugszeitraum für die Lebensereignisdaten ist das Kalenderjahr, in dem die Ereignisse stattfanden. Der erste Bezugszeitraum liegt im Jahr 2013 und der…
Art. 3 32011R0349VERORDNUNG (EU) Nr. 349/2011 DER KOMMISSION vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem die Unfälle den zuständigen nationalen Behörden gemeldet werden.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b 32011R0692„Bezugsjahr“ einen Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;