Erwägungsgrund 2 32022R2340
Am 12. Oktober 2015 beantragten Norwegen, Schweden und Dänemark bei der Kommission die Einleitung des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 vorgesehenen Verfahrens aufgrund eines potenziellen Risikos für die Verbraucher in Verbindung mit der Aufnahme von Catechinen, insbesondere von (-)-Epigallocatechin-3-gallat in Grüntee-Extrakten, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.