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Fischereifahrzeuge der Union treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung der IOTC-Identifizierungsleitlinien und der Handhabungsverfahren.
Fischereifahrzeuge der Union setzen, soweit möglich, unverletzte unerwünschte Haiarten an Bord von Schiffen, die lebend gefangen wurden, mit Ausnahme von Blauhaien, unverzüglich frei. Diese Fänge werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 Daten über alle Fänge von Haien, einschließlich aller verfügbaren historischen Daten, Schätzungen und des Zustands der Rückwürfe und Freisetzungen (tot oder lebend) von Haien sowie der Größenhäufigkeit der von ihren Fischereifahrzeugen gefangenen Haie.
In Fischereien, die nicht auf Haie abzielen, fordert jeder Mitgliedstaat alle Schiffe unter seiner Flagge auf, Haie und insbesondere Jungtiere, die nicht zur…
Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt,…
alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und, soweit vorgeschrieben, wieder freigelassener Hai- und Rochenarten, die in Anhang II oder Anhang III des Protokolls…
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erheben Fangdaten für Seiden- und Hammerhaie und übermitteln diese den Mitgliedstaaten, welche diese bis zum 31.…
Unbeabsichtigte Fänge von Seidenhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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