Art. 14 32021R0056
Datenerhebung zu Haiarten
(1)
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erheben Fangdaten für Seiden- und Hammerhaie und übermitteln diese den Mitgliedstaaten, welche diese bis zum 31. März jedes Jahres an die Kommission weiterleiten. Die Kommission leitet diese Informationen an das IATTC-Sekretariat weiter.
(2)
Beobachter auf Fischereifahrzeugen der Union erfassen Anzahl und Zustand (tot oder lebend) der gefangenen und freigesetzten Seidenhaie und Hammerhaie.