Erwägungsgrund 11 32026R0266
Im Jahr 2025 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 nach wie vor weit von einem nachhaltigen Niveau entfernt ist und dass daher zusätzlich zur Verringerung des Fischereiaufwands weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Aufbauend auf den 2022, 2023, 2024 und 2025 angenommenen Maßnahmen und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands um Höchstfangmengen zu ergänzen und die Höchstfangmengen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 auf dem mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzten Niveau zu halten.