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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Arbeitsprogramms, um die Umsetzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Verknüpfung der im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX sowie mit der Integration der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu unterstützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm wird regelmäßig und mindestens einmal alle drei Jahre überprüft und aktualisiert, um die Durchführung dieser Verordnung insgesamt zu bewerten und zu verbessern.
Eine detaillierte Planung ist erforderlich, um verschiedene Nichtzollformalitäten der Union aus unterschiedlichen Politikbereichen schrittweise in das EU…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2…
Die Kommission erlässt diese Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten…
Die Kommission erlässt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte…
Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.