Erwägungsgrund 12 32021R0693
In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Rechts-, Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (EUSJC) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA), spielen eine andauernde Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege; diesen Einrichtungen oder Stellen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Arbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden.