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In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, welche Mittel vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für das Instrument zur Verfügung stehen, wobei Auszahlungen bis zum 31. März 2024 möglich sein sollten. Ein Betrag von maximal 18 Mrd. EUR sollte in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich dazu sollte diese Verordnung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 einen Zinszuschuss vorsehen. Damit die Finanzierung der Zinskosten während der gesamten Laufzeit der Darlehen sichergestellt ist, sollten die Beiträge der Mitgliedstaaten über das Jahr 2027 hinaus erneuert und weiterhin als externe zweckgebundene Einnahmen vorgesehen werden, es sei denn, künftige mehrjährige Finanzrahmen sehen eine anderweitige Finanzierung vor. Somit könnten die Beiträge der Mitgliedstaaten über das Jahr 2027 hinaus verlängert werden.
Für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen steht vorbehaltlich des Artikels 5 während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31.…
Bis zum 31. Dezember 2023 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Aufbau- und…
Damit die finanzielle Unterstützung in den ersten Jahren nach der COVID-19-Krise erfolgt und die Kompatibilität mit den für diese Fazilität verfügbaren Mitteln…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Fonds für innere…
Grundsätzlich und vorbehaltlich außergewöhnlicher Entwicklungen sollte diese Garantie aus dem Unionshaushalt, wie in der Verordnung (EU) 2022/2463 festgelegt,…
Beträge, die nicht wie vorgesehen für Zinszahlungen verwendet werden, werden unter Beachtung eines Mindestbetrags für vorzeitige Rückzahlungen vor Ende des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.