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Diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, zusätzliche Mittel als externe zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung zu stellen, die nach der Grundsatzvereinbarung über das Instrument zu verwenden sind. Die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) bereitzustellen, sollte auch für interessierte Drittländer und Dritte vorgesehen werden. Um Synergie- und Komplementäreffekte zu fördern, sollten solche zusätzlichen Beiträge von den Mitgliedstaaten, von interessierten Drittländern und Dritten auch zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die im Rahmen der mit den Verordnungen (EU) 2021/947 und (EG) Nr. 1257/96 geschaffenen Programme durchgeführt werden und zu den Zielsetzungen des Instruments beitragen.
Interessierte Drittländer und Dritte können auch mit zusätzlichen Beträgen nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zur nicht rückzahlbaren…
Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder…
Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche technische Unterstützung anzufordern…
Angesichts der Art der zu finanzierenden Maßnahmen sollte ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Beträge für Darlehen für Mitgliedstaaten verwendet…
Die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union weist dem Programm „Horizont Europa“, das mit der…
Es ist notwendig zu gestatten, dass die Rückflüsse, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen wird, als Beiträge zum externen Finanzierungsinstrument („externe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.