Erwägungsgrund 8 32022R2472
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zulasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten freigestellte Beihilfen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.