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Zur Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz mit möglichst geringer Wettbewerbsverzerrung sollten Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffende Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben nur für Investitionen gewährt werden, die mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, und das nur unter der Bedingung, dass die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt. In diesen Fällen sollten Beihilfen für Biokraftstoffe nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn sie für nachhaltige Biokraftstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt werden.
Die Investition kann auch mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern…
Was Anlagen, in denen§ Biokraftstoffe hergestellt werden, betrifft, werden Beihilfen nur für Anlagen gewährt, in denen Biokraftstoffe hergestellt werden, die…
Beihilfen sollten nur für nachhaltige Formen erneuerbarer Energien gewährt werden. Beihilfen für Biokraftstoffe sollten nur dann unter diese Verordnung fallen,…
Was Anlagen, in denen§ Biokraftstoffe hergestellt werden, betrifft, werden Beihilfen nur für Anlagen gewährt, in denen Biokraftstoffe hergestellt werden, die…
Die Beihilfen dürfen nur für solche Biokraftstoff erzeugende Anlagen gewährt werden, in denen nachhaltige, nicht aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnene…
Um gemäß den horizontalen Vorschriften für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen einen Anreiz für die Umstellung auf die Erzeugung fortschrittlicherer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.