Erwägungsgrund 14 32022R2472
Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gelten. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sollten keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten darstellen.