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Angesichts der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, die von gezielten Investitionsbeihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion ausgeht, sollten die von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellten Investitionsbeihilfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein. Diese Bedingung sollte die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindern, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Anwendungsbereich einer bestimmten Beihilferegelung auszunehmen, wenn es für diese Erzeugnisse keine normalen Absatzmöglichkeiten gibt, oder wenn im Binnenmarkt Überkapazitäten bestehen. Außerdem sollten bestimmte Arten von Investitionen nicht von vornherein für eine im Rahmen dieser Verordnung mögliche Freistellung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Betracht kommen.
Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind im Sinne von Artikel 107 Absatz…
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit…
Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von…
Investitionsbeihilfen an in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige KMU für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sind im Sinne von…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer…
In Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Binnenmarktes sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels einer Verordnung festzulegen, dass bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.