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Gleichzeitig sollten entsprechend den bei der Umsetzung der Rahmenregelung von 2014 gewonnenen Erfahrungen bei solchen Maßnahmen Beihilfehöchstbeträge pro Einheit festgelegt werden. Rund 64 % aller im Zeitraum Juli 2014 bis März 2020 gemeldeten Maßnahmen mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen (die den höchsten Anteil an Maßnahmen mit freiwilligen Verpflichtungen darstellen) überschritten die Höchstbeträge je Hektar und wurden daher einer eingehenden Analyse unterzogen, um festzustellen, ob sie gerechtfertigt waren. Angesichts der derzeitigen Inflation und der steigenden Betriebsmittelpreise dürfte sich dieser Trend fortsetzen. Die in der Rahmenregelung von 2014 festgelegten Höchstbeträge pro Einheit werden daher als angemessene Schwellenwerte für unter eine Gruppenfreistellung fallende Maßnahmen angesehen, die freiwillige Verpflichtungen zugunsten der Umwelt, des Klimas oder des Tierwohls beinhalten.
Wird im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder für Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von…
Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 34: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für…
Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für…
Die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung erlässt, können als Beihilfeintensitäten in Bezug auf…
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.