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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 ist es erforderlich, die Beihilfepolitik regelmäßig anzupassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt werden. Es ist zweckmäßig, Übergangsbestimmungen festzulegen, einschließlich der Vorschriften hinsichtlich eines Anpassungszeitraums, die am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung auf freigestellte Beihilferegelungen anzuwenden sind. Diese Vorschriften sollten den Mitgliedstaaten die für eine Anpassung an die neuen Bestimmungen erforderliche Zeit geben —
Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollte die Beihilfepolitik regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte…
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft…
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft…
Um eine wirksame Überwachung der Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1588 zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der…
Da die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden.
Da die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.