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Es ist von entscheidender Bedeutung, dass keine Beihilfen gewährt werden, wenn das Unionsrecht und insbesondere die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht eingehalten werden. Ein Mitgliedstaat darf eine Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor somit nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, müssen sich die…
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten…
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, müssen sich die…
Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, die in der Vergangenheit von der Kommission systematisch genehmigt…
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und…
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.