Erwägungsgrund 7 32022R2480
Die Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen sind offen für die Mitwirkung nicht nur seitens nationaler Normungsorganisationen, sondern unter anderem auch seitens nationaler Normungsorganisationen in beitretenden Ländern, Bewerberländern und anderen Ländern, die offiziell Mitglied der entsprechenden europäischen Normungsorganisationen geworden sind und mit der Union ein Übereinkommen zur Gewährleistung von Regelungskonvergenz geschlossen haben. Damit diese Organisationen nicht von der Mitwirkung an den Arbeiten der betreffenden Entscheidungsgremien ausgeschlossen sind, muss lediglich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen solcher Gremien über nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegebene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung ausschließlich von Vertretern nationaler Normungsorganisationen zu treffen sind, ohne irgendwelche sonstigen Anforderungen hinsichtlich der Tätigkeit der Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen festzulegen. Die Mitwirkung der nationalen Normungsorganisationen von Drittländern an den Arbeiten der europäischen Normungsorganisationen sollte Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung, die von der Kommission in Auftrag gegeben wurden, nicht im Wege stehen, wenn eine solche Entscheidung nur von den nationalen Normungsorganisationen der Mitgliedstaaten und der EWR-Länder unterstützt wird.