Erwägungsgrund 8 32022R2480
Damit die Anforderung, dass Entscheidungen in den Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen über von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegebene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung ausschließlich von Vertretern nationaler Normungsorganisationen getroffen werden, wirksam ist, ist es notwendig vorzusehen, dass die Kommission nur eine europäische Normungsorganisation beauftragen sollte, die diese Anforderung erfüllt.