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Die Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Regionen in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.
In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags haben die…
Entsprechend der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten das Recht, in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischfang…
Vor dem Hintergrund der besonderen Merkmale und dauerhaften Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie in Artikel 349 des Vertrags über die…
Diese Verordnung sollte für Fangtätigkeiten in Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands sowie…
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der…
Biologische Meeresschätze rund um die Gebiete der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags sollten besonders geschützt werden, da sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.