Erwägungsgrund 4 32022R2514
Damit die Kommission ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit endgültig festlegen kann und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiter kleine Beihilfebeträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewähren können, sollte ihre Geltungsdauer mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.