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Um diese Verordnung an den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates anzugleichen, ist es auch angezeigt, diejenigen in Artikel 2 und 3 jener Richtlinie genannten natürlichen und juristischen Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen, ohne eine Zulassung gemäß der genannten Richtlinie erhalten zu müssen, vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung auszunehmen. Nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/65/EU sind jedoch auch Unternehmen, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Finanzunternehmen gelten, wie Zentralverwahrer, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen. Die Ausnahme der in den Artikeln 2 und 3 jener Richtlinie genannten Personen und Unternehmen vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sollte nicht für diese Zentralverwahrer, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten.
Abweichend von Absatz 1 wendet eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirma, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern…
Diese Verordnung findet auf nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen und nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des…
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassen sind, benötigen keine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU, um die in den Abschnitten A…
Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und beaufsichtigt werden.
‚Wertpapierfirma‘ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde,…
Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.