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Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern die Regierung dieses Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und keine Einwände gegen die Nachprüfung erhebt. Die Kommission kann auch das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung um Zustimmung zur Nachprüfung ersuchen. Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend.
Sofern es notwendig erscheint, kann die Kommission Untersuchungen im Hoheitsgebiet eines Drittlands durchführen, sofern die betreffende Drittlandstelle ihre…
Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der…
Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der…
Wenn der Kommission aufgrund der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention…
Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, das betroffene Drittland…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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