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Wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, keine Verpflichtungszusagen unterbreitet, mit denen die festgestellte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigt würde, sollte die Kommission befugt sein, einen Zusammenschluss bzw. einen Zuschlag vor dem Vollzug des Zusammenschlusses bzw. der Auftragsvergabe zu untersagen. In Fällen, in denen der Zusammenschluss bereits vollzogen wurde, insbesondere weil keine vorherige Anmeldung erforderlich war, da die Anmeldeschwellen nicht erreicht wurden, kann die Verzerrung dennoch so erheblich sein, dass sie nicht durch verhaltensbezogene oder strukturelle Maßnahmen oder durch die Rückzahlung der Subvention beseitigt werden kann. In solchen Fällen sollte die Kommission beschließen können, die Verzerrung zu beseitigen, indem sie anordnet, dass die Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen.
Die Kommission kann Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, annehmen, wenn diese Verpflichtungszusagen die Verzerrung auf dem…
Die Kommission kann auf Antrag eine Freistellung von den in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Auflagen erteilen. In einem Antrag auf Erteilung einer Freistellung…
Sie kann den beteiligten Unternehmen aufgeben, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, insbesondere durch die Auflösung der Fusion oder die Veräußerung aller…
Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sollte die Möglichkeit haben, Verpflichtungszusagen zu unterbreiten, um die durch die drittstaatliche…
Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, könnte anbieten, oder die Kommission könnte, wenn dies verhältnismäßig und erforderlich ist, das Unternehmen,…
Die Kommission kann auf Antrag eine Freistellung von den in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Pflichten erteilen. Der Antrag auf Freistellung muss mit Gründen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.